Muß eine
Schule einen Schulsanitätsdienst haben?
Wie
gehe ich die Gründung eines Schulsanitätsdienstes konkret an?
Wie
überzeuge ich einen skeptischen Schulleiter von der Sinnhaftigkeit eines
Schulsanitätsdienstes?
Wann
sollte erwägt werden, einen Schüler nach Hause schicken zu lassen?
Welche
Erste-Hilfe-Ausrüstung ist für eine Schule vorgeschrieben?
Muß eine
Schule einen Sanitätsraum haben?
Wer trägt
die Kosten für die medizinische Ausrüstung?
Wer muß eine
Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren?
Welche
Mindestausbildung sollten Schulsanitäter haben?
Gibt es
weitergehende Ausbildungen?
Müssen
Schulunfälle dokumentiert werden?
Müssen
auch andere Krankheitsfälle dokumentiert werden?
Wie ist
die Aufsichtspflicht geregelt?
Dürfen
Schulsanitäter einen kranken Schüler einfach so nach Hause schicken?
Muß
also auch einen Lehrer gefragt werden, wenn ein RTW benötigt wird?
Als
was gilt ein Schulsanitäter rechtlich?
Hat
ein Schulsanitäter eine "Garantenstellung"? Was ist das überhaupt?
F: Muß eine Schule einen
Schulsanitästdienst haben?
A: Nein. Es gibt kein Gesetz oder Verordnung, das die Einführung eines
Schulsanitätsdienstes an einer Schule verlangt. Bayern bildet hier eine
löbliche Ausnahme: das zuständige Staatsministerium empfiehlt in einem Schrieb
ausdrücklich die Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe und die Einführung von
Schulsanitätsdiensten.
Es gibt aber eindeutige Vorschriften zum Thema Erste Hilfe an Schulen:
Die zitierten Rechtsquellen zeigen, daß Gesetzgeber und
Versicherungsträger ein deutliches Interesse an effektiver Erster Hilfe an
Schulen haben. Sie schließen vor allem nicht aus, daß sich auch Schüler am
"Erste-Hilfe-Wesen" einer Schule beteiligen. Vielmehr ist dieses auch
aus pädagogisch-soziologischen Gründen sehr zu begrüßen. Hingegen wäre die
Behinderung von Schülern, die sich an der Ersten Hilfe an einer Schule
beteiligen wollen, nicht im Sinne des Gesetzgebers.
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F: Wie gehe ich die Gründung eines
Schulsanitätsdienstes konkret an?
A: Zuerst sollte ein Lehrer gefunden werden, der willens ist den
Schulsanitätsdienst zu betreuen, d.h. Aus- und Fortbildung zu organisieren,
oder, nach entsprechender eigener Weiterbildung, sogar selbst zu übernehmen.
Zusätzlich empfiehlt es sich mit dem örtlichen Jugend- oder
Ausbildungsreferenten einer Hilforganisation Kontakt aufzunehmen. Alle
deutschen Hilfsorganisationen betreuen mittlerweile Schulsanitätsdienste und
werden im Regelfall gern bereit sein den neuen Schulsanitätsdienst mit
vielfältigem Material (zusätzlich zu der in der Schule vorgeschriebenen
Ausstattung) und der Möglichkeit zu Aus- und Fortbildung unterstützen.
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F: Wie überzeuge ich einen skeptischen Schulleiter
von der Sinnhaftigkeit eines Schulsanitätsdienstes?
A: Für die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sprechen aus Sicht eines
Schulleiters mehrere grundlegende Argumente.
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F: Wann sollte erwägt werden, einen Schüler nach
Hause schicken zu lassen?
Zuerst muß einmal geklärt sein ob überhaupt eine Indikation dafür besteht den
Schüler nach Hause zu schicken. Zwei Fragen drängen sich auf:
Ist der Schüler wirklich so krank daß er nicht mehr am Unterricht teilnehmen
kann, oder leidet er eventuell nur unter akuter Physikstunden-Unlust? In diesem
Fall sollte man ihn in den Unterricht zurückschicken.
Ist der Schüler wirklich nicht so krank daß er nicht mehr gefahrlos alleine
nach Hause gehen / fahren kann, oder besteht die Gefahr daß sich sein Zustand
auf dem Nachhauseweg verschlechtert? In diesem Fall sollte er von einem
Elternteil abgeholt und zum Arzt gebracht oder in dringenden Fällen dem
Rettungsdienst (s.o.) übergeben werden.
Generell sollte aber ein Schüler der den Unterricht verlässt am besten von
einem Elternteil (oder große Geschwister, Großeltern etc.) abgeholt werden und
nicht alleine nach Hause gehen.
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F: Welche Erste-Hilfe-Ausrüstung ist für eine Schule
vorgeschrieben?
A: Eine Schule muß einen zentral plazierten Verbandkasten vom Typ C nach DIN
13157 besitzen. In besonderen Räumen (z.B. Sporthalle, Werkräume etc.) müssen
weitere Verbandkästen vorhanden sein. Ist eine Sporthalle vorhanden, wird der
dortige Verbandkasten durch Kühlpacks ergänzt. Für Exkursionen, Klassenfahrten etc.
müssen ausreichend viele Sanitätstaschen nach DIN 13160 vorgehalten werden.
Dies schreibt das
GUV-Merkblatt 20.26 vor. Es liegt im Verantwortungsbereich des Schulleiters
dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung vorhanden ist und erhalten bleibt.
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F: Muß eine Schule einen Sanitätsraum haben?
A: Ja! In jeder Schule muß es mindestens einen Sanitätsraum oder eine
vergleichbare Einrichtung geben. Das schreibt das GUV-Merkblatt 20.26 vor.
Dieser Raum sollte zentral liegen und für den Rettungsdienst gut zu erreichen
sein. Weiterhin sollte er über ein Waschbecken mit fließend warmen und kaltem
Wasser verfügen. Ein Sanitätsraum muß über einen Verbandkasten vom Typ C nach
DIN 13157 sowie eine Krankentrage nach DIN 13025 und/oder eine Liege verfügen.
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F: Wer trägt die Kosten für die medizinische Ausrüstung?
A: Der Schulsachkostenträger muß die Kosten für die "sachlichen
Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe" tragen (GUV-Merkblatt
20.26). Damit ist gemeint, daß die Schule über ihren Etat mindestens die
vorgeschriebene Ausrüstung anschaffen und erhalten muß. Sie ist hingegen nicht
verpflichtet, weiterreichende Ausrüstung zu finanzieren.
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F: Wer muß eine Erste-Hilfe-Ausbildung
absolvieren?
A: Der Gemeinde-Unfallverband empfielt, daß alle Lehrkräfte und sonstige
Angestellte der Schule in Erster Hilfe ausgebildet werden sollen. In
Niedersachsen gibt es darüberhinaus einen Rundererlaß des Kultusministeriums
(Rd.Erl. 306-83 003 - VORIS 83220 00 00 07 00 vom 28.2.00), der die Ausbildung
von der oben genannten Personengruppe in Erster Hilfe ausdrücklich vorschreibt.
Dazu gehört auch die Pflicht, dieses Wissen regelmäßig auszufrischen. In
anderen Bundesländern gibt es ähnliche Erlasse. In Bayern empfielt das
Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ausdrücklich
die Einführung von Schulsanitätsdiensten und stellt in Kooperation mit dem BRK
eine detaillierte Ausbildung der Schulsanitäter vor.
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F: Welche Mindestausbildung sollten Schulsanitäter haben?
A: Darüber gibt es keine allgemeingültige Regelung. Wir empfehlen einen
absolvierten Erste-Hilfe-Kurs als Eingangsvoraussetzungfür eine
Tätigkeit im Schulsanitätsdienst. Weiterhin ist eine erweiterte
Erste-Hilfe-Ausbildung dringend anzuraten. Alle Hilfsorganisationen bieten
entsprechende Lehrgänge an (z.B. "Sanitätshelfer" (Malteser Hilfsdienst),
"Erste Hilfe für Fortgeschrittene" (Johanniter-Unfall-Hilfe),
"Fachlehrgang Sanitätsdienst A" (Deutsches Rotes Kreuz), "Erste
Hilfe Aufbaulehrgang" (Arbeiter-Samariter-Bund)). Bei einer längeren
Tätigkeit im Schulsanitätsdienst empfehlen wir den Besuch eines solchen
Lehrgangs.
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F: Gibt es weitergehende Ausbildungen?
A: Ja. Alle Hilfsorganisationen bieten diverse Lehrgänge an, mit denen sich
Schulsanitäter weiterbilden können. Diese Lehrgänge beschränken sich im
Gegensatz zu den Lehrgängen der Mindestausbildung
nicht mehr auf Maßnahmen der Ersten Hilfe, sondern stellen sanitätsdienstliche
Tätigkeiten in den Vordergrund. Sie sind häufig sehr umfangreich. Beispiele
sind z.B. der "Einsatzsanitäter" (Malteser Hilfsdienst),
"Fachlehrgang Sanitätsdienst B und C" (Deutsches Rotes Kreuz),
"Sanitätshelfer" (Johanniter-Unfall-Hilfe) oder "S2" und
"S3" (Arbeiter-Samariter-Bund).
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F: Müssen Schulunfälle dokumentiert werden?
A: Ja. Schulunfälle und Unfälle auf dem Weg von oder zur Schule werden nicht durch
die normale Krankenversicherung des Verunfallten getragen, sondern vom
Gemeinde-Unfallverband. Aus diesem Grunde müssen alle Schulunfälle in einem
"Verbandbuch" dokumentiert werden. Folgende Angaben sind auf
jeden Fall zu vermerken:
Wird im Rahmen eines Schulunfalls ein Arzt aufgesucht, muß
seitens der Schule eine Unfallanzeige gemacht werden. Diese ersetzt den Eintrag
ins Verbandbuch.
Wir empfehlen jedoch, grundsätzlich jeden Schulunfall im Verbandbuch zu
dokumentieren. Der Gemeinde-Unfallverband bietet hierzu unter der Bestellnummer
GUV 40.6 einen Vordruck an. Andere Protokolle, die in ihrem Umfang mindestens
dem Verbandbuch entsprechen, können ebenso Verwendung finden.
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F: Müssen auch andere Krankheitsfälle dokumentiert werden?
A: Nein. Es gibt keine Vorschriften darüber, daß in Fällen, in denen zwar Erste
Hilfe geleistet worden ist, aber kein Schulunfall vorlag, eine Dokumentation
erfolgen muß. Wir empfehlen jedoch aus verschiedenen Gründen ausdrücklich, jeden
Einsatz des Schulsanitätsdienstes anhand eines standardisierten Protokolls
schiftlich festzuhalten.
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F: Wie ist die Aufsichtspflicht geregelt?
A: Die Aufsichtspflicht der Schule wird unter anderem in der Allgemeinen
Schulordnung (ASchO) geregelt. Die Schule hat grundsätzlich über alle
Schüler (unabhängig davon ob ein Schüler volljährig ist oder nicht) eine
Aufsichtspflicht, und zwar bei jeder Schulveranstaltung sowie einen gewissen
Zeitraum davor und danach (§12, Absatz 1 ASchO). Allerdings hat sich die
Aufsicht nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewußtsein
des Schülers zu richten.
Die Aufsicht darf zeitweise an geeignete Hilfspersonen deligiert werden, wenn
weiterhin eine adäquate und angemessene Aufsicht über die Schüler gewährleistet
wird (§12, Absatz 3 ASchO). Die ASchO nennt hier ausdrücklich keine konkreten
Personengruppen - die Aufsichtspflicht kann auch Schülern (und damit
Schulsanitätern)im Sinne der "geeigneten Hilfsperson" übertragen
werden. Daß die Schulsanitäter genügend Verantwortungsbewußtsein mitbringen, um
diese Aufgabe wahrzunehmen, kann z.B. durch die offizielle Ernennung zum
Schulsanitäter durch den Schulleiter zum Ausdruck gebracht werden. Das Thema
sollte bereits bei der Gründung des Schulsanitätsdienstes eindeutig mit allen
Beteiligten geregelt werden.
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F: Dürfen Schulsanitäter einen kranken Schüler
einfach so nach Hause schicken?
A: Nein. Der Schulsanitätsdienst kann einen Schüler nicht selbstständig aus dem
Unterricht nach Hause schicken. Während des Unterrichts hat der Lehrer die
Verantwortung für seine Schüler (auch wenn diese im Einzelfall für konkrete
Situationen an den Sanitätsdienst delegiert wird). Stößt einem Schüler, der
sich eigentlich im Unterricht befinden sollte auf dem Heimweg von der Schule
etwas zu, so ist der Lehrer dafür verantwortlich.
Einen Schüler vom Unterricht befreien kann nur ein Lehrer, deswegen muß der
Schulsanitätsdienst immer mit einem Lehrer Rücksprache halten bevor ein Patient
nach Hause geschickt wird. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch eine
Dokumentation; zumindest sollte vermerkt werden, welcher Lehrer den Schüler
wann entlassen hat.
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F: Muß also auch einen Lehrer gefragt werden, wenn
ein RTW benötigt wird?
A: Nein. In diesem Fall wird der Schüler in die Verantwortung des
Rettungsdienstes übergeben. Falls auf dem Transport etwas passiert ist der
Rettungsdienst und nicht mehr der Lehrer/die Schule für den Schüler
verantwortlich. Im Notfall (lebenswichtige Funktionen sind gestört oder ihre
Störung ist zu erwarten.) ist es nicht vertretbar mit der Alarmierung des
Rettungsdienstes zu warten bis man mit einem Lehrer gesprochen hat. Man sollte
aber natürlich so bald wie irgend möglich den Lehrer des Patienten informieren.
Liegt kein Notfall im eigentlichen Sinne vor, aber der fachgerechte Transport
mit RTW oder KTW ist trotzdem erforderlich (z.B. bei einer Kopfplatzwunde oder
einem Fußverletzung), empfehlen wir, nach Möglichkeit einen Lehrer bereits vor
der Alarmierung des Rettungsmittels zu informieren, wenn dieses zeitnah möglich
ist.
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F: Als was gilt ein Schulsanitäter rechtlich?
A: Schulsanitäter sind naturgemäß Schüler ihrer Schule, und damit gelten für
sie zu allererst die entsprechenden Schulgesetze. Das Schulgesetz steht als
Landesgesetz über den internen Vorschriften einer Hilfsorganisation. Das
bedeutet, daß Hilfsorganisationen nur bedingt die Handlungskompetenz von
Schulsanitätern, sofern diese Mitglied in einer Hilfsorganisation sind,
bestimmen können. Die Interessen der Schule stehen grundsätzlich über denen der
Hilfsorganisationen! Aus diesem Sachverhalt kann sich prinzipiell ergeben, daß
Schulsanitäter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Helfer einer Hilfsorganisation
andere Kompetenzen haben als in ihrer Funktion als Schulsanitäter. Wir
vertreten die Auffassung, daß Schulsanitäter rechtlich grundsätzlich als
qualifizierte Laienhelfer bzw. als Ersthelfer zu betrachten sind, und zwar
unabhängig von ihrer jeweiligen medizinischen Ausbildung; dabei soll die
Situation, daß ein Schüler die Qualifikation des Rettungssanitäters oder des
Rettungsassistenten erlangt hat, in diesem Zusammenhang bewußt ausgeklammert
werden, weil sie ausgesprochen unrealistisch wäre. Aus dem Gesagten ergibt
sich, daß ein Schulsanitäter grundsätzlich den rechtlichen Status eines
Ersthelfers hat und nicht zum Rettungsfachpersonal zu rechnen ist. Regelungen
wie die sogenannte "Notkompetenz" greifen hier also nicht.
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F: Hat ein Schulsanitäter eine
"Garantenstellung"? Was ist das überhaupt?
A: Unter einer Garantenstellung versteht man, dass eine Person rechtlich dafür
einzustehen hat, wenn ein Erfolg nicht eintritt. Anders gesagt ist damit in
etwa gemeint, dass eine Person für die Sicherung von irgendetwas verantwortlich
ist; misslingt diese Sicherung (der Erfolg tritt also nicht ein), kann die
Person rechtlich dafür belangt werden. Konkret auf einen Schulsanitätsdienst
bezogen stellt sich die Frage, ob die Schulsanitäter vor dem Gesetz garantieren
müssen, dass Erste Hilfe geleistet wird (also eine Garantenstellung innehaben).
Dies ist nicht der Fall. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht
und damit auch die Verantwortung für jeden Schüler hat immer eine Lehrkraft,
auch wenn die Aufsichtspflicht zeitweise deligiert wurde. Daher muss die
Lehrkraft rechtlich dafür einstehen, dass Erste Hilfe geleistet wird, nicht ein
Schüler in seiner Funktion als Schulsanitäter. Auf die Garantenstellung bezogen
würde das bedeuten, dass die Lehrkraft gegenüber den Erziehungsberechtigten
garantieren muss, dass ihrem Kind im Falle eines Notfalls adäquat geholfen
wird.
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