Die Schulsanitätsdienst – FAQ

http://www.schulsanitaetsdienst.de/artikel/ssdfaq.html

Benjamin Lippelt & Felix Hilgert
Wir übernehmen keinerlei Verantwortung für die Korrektheit der hier getätigten Aussagen! Mit besonderem Nachdruck weisen wir darauf hin, daß die Themen im Bereich Recht von Laien bearbeitet wurden und somit keine juristische Aussagekraft haben.

Organisation und Einsatztaktik

Muß eine Schule einen Schulsanitätsdienst haben?
Wie gehe ich die Gründung eines Schulsanitätsdienstes konkret an?
Wie überzeuge ich einen skeptischen Schulleiter von der Sinnhaftigkeit eines Schulsanitätsdienstes?
Wann sollte erwägt werden, einen Schüler nach Hause schicken zu lassen?

Medizinische Ausrüstung

Welche Erste-Hilfe-Ausrüstung ist für eine Schule vorgeschrieben?
Muß eine Schule einen Sanitätsraum haben?
Wer trägt die Kosten für die medizinische Ausrüstung?

Ausbildung

Wer muß eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren?
Welche Mindestausbildung sollten Schulsanitäter haben?
Gibt es weitergehende Ausbildungen?

Einsatzdokumentation

Müssen Schulunfälle dokumentiert werden?
Müssen auch andere Krankheitsfälle dokumentiert werden?

Rechtliches

Wie ist die Aufsichtspflicht geregelt?
Dürfen Schulsanitäter einen kranken Schüler einfach so nach Hause schicken?
Muß also auch einen Lehrer gefragt werden, wenn ein RTW benötigt wird?
Als was gilt ein Schulsanitäter rechtlich?
Hat ein Schulsanitäter eine "Garantenstellung"? Was ist das überhaupt?


F: Muß eine Schule einen Schulsanitästdienst haben?
A: Nein. Es gibt kein Gesetz oder Verordnung, das die Einführung eines Schulsanitätsdienstes an einer Schule verlangt. Bayern bildet hier eine löbliche Ausnahme: das zuständige Staatsministerium empfiehlt in einem Schrieb ausdrücklich die Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe und die Einführung von Schulsanitätsdiensten.
Es gibt aber eindeutige Vorschriften zum Thema Erste Hilfe an Schulen:

Die zitierten Rechtsquellen zeigen, daß Gesetzgeber und Versicherungsträger ein deutliches Interesse an effektiver Erster Hilfe an Schulen haben. Sie schließen vor allem nicht aus, daß sich auch Schüler am "Erste-Hilfe-Wesen" einer Schule beteiligen. Vielmehr ist dieses auch aus pädagogisch-soziologischen Gründen sehr zu begrüßen. Hingegen wäre die Behinderung von Schülern, die sich an der Ersten Hilfe an einer Schule beteiligen wollen, nicht im Sinne des Gesetzgebers.
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F: Wie gehe ich die Gründung eines Schulsanitätsdienstes konkret an?
A: Zuerst sollte ein Lehrer gefunden werden, der willens ist den Schulsanitätsdienst zu betreuen, d.h. Aus- und Fortbildung zu organisieren, oder, nach entsprechender eigener Weiterbildung, sogar selbst zu übernehmen.
Zusätzlich empfiehlt es sich mit dem örtlichen Jugend- oder Ausbildungsreferenten einer Hilforganisation Kontakt aufzunehmen. Alle deutschen Hilfsorganisationen betreuen mittlerweile Schulsanitätsdienste und werden im Regelfall gern bereit sein den neuen Schulsanitätsdienst mit vielfältigem Material (zusätzlich zu der in der Schule vorgeschriebenen Ausstattung) und der Möglichkeit zu Aus- und Fortbildung unterstützen.
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F: Wie überzeuge ich einen skeptischen Schulleiter von der Sinnhaftigkeit eines Schulsanitätsdienstes?
A: Für die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes sprechen aus Sicht eines Schulleiters mehrere grundlegende Argumente.

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F: Wann sollte erwägt werden, einen Schüler nach Hause schicken zu lassen?
Zuerst muß einmal geklärt sein ob überhaupt eine Indikation dafür besteht den Schüler nach Hause zu schicken. Zwei Fragen drängen sich auf:
Ist der Schüler wirklich so krank daß er nicht mehr am Unterricht teilnehmen kann, oder leidet er eventuell nur unter akuter Physikstunden-Unlust? In diesem Fall sollte man ihn in den Unterricht zurückschicken.
Ist der Schüler wirklich nicht so krank daß er nicht mehr gefahrlos alleine nach Hause gehen / fahren kann, oder besteht die Gefahr daß sich sein Zustand auf dem Nachhauseweg verschlechtert? In diesem Fall sollte er von einem Elternteil abgeholt und zum Arzt gebracht oder in dringenden Fällen dem Rettungsdienst (s.o.) übergeben werden.
Generell sollte aber ein Schüler der den Unterricht verlässt am besten von einem Elternteil (oder große Geschwister, Großeltern etc.) abgeholt werden und nicht alleine nach Hause gehen.
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F: Welche Erste-Hilfe-Ausrüstung ist für eine Schule vorgeschrieben?
A: Eine Schule muß einen zentral plazierten Verbandkasten vom Typ C nach DIN 13157 besitzen. In besonderen Räumen (z.B. Sporthalle, Werkräume etc.) müssen weitere Verbandkästen vorhanden sein. Ist eine Sporthalle vorhanden, wird der dortige Verbandkasten durch Kühlpacks ergänzt. Für Exkursionen, Klassenfahrten etc. müssen ausreichend viele Sanitätstaschen nach DIN 13160 vorgehalten werden. Dies schreibt das GUV-Merkblatt 20.26 vor. Es liegt im Verantwortungsbereich des Schulleiters dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung vorhanden ist und erhalten bleibt.
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F: Muß eine Schule einen Sanitätsraum haben?
A: Ja! In jeder Schule muß es mindestens einen Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung geben. Das schreibt das GUV-Merkblatt 20.26 vor. Dieser Raum sollte zentral liegen und für den Rettungsdienst gut zu erreichen sein. Weiterhin sollte er über ein Waschbecken mit fließend warmen und kaltem Wasser verfügen. Ein Sanitätsraum muß über einen Verbandkasten vom Typ C nach DIN 13157 sowie eine Krankentrage nach DIN 13025 und/oder eine Liege verfügen.
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F: Wer trägt die Kosten für die medizinische Ausrüstung?
A: Der Schulsachkostenträger muß die Kosten für die "sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe" tragen (GUV-Merkblatt 20.26). Damit ist gemeint, daß die Schule über ihren Etat mindestens die vorgeschriebene Ausrüstung anschaffen und erhalten muß. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, weiterreichende Ausrüstung zu finanzieren.
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F: Wer muß eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren?
A: Der Gemeinde-Unfallverband empfielt, daß alle Lehrkräfte und sonstige Angestellte der Schule in Erster Hilfe ausgebildet werden sollen. In Niedersachsen gibt es darüberhinaus einen Rundererlaß des Kultusministeriums (Rd.Erl. 306-83 003 - VORIS 83220 00 00 07 00 vom 28.2.00), der die Ausbildung von der oben genannten Personengruppe in Erster Hilfe ausdrücklich vorschreibt. Dazu gehört auch die Pflicht, dieses Wissen regelmäßig auszufrischen. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Erlasse. In Bayern empfielt das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ausdrücklich die Einführung von Schulsanitätsdiensten und stellt in Kooperation mit dem BRK eine detaillierte Ausbildung der Schulsanitäter vor.
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F: Welche Mindestausbildung sollten Schulsanitäter haben?
A: Darüber gibt es keine allgemeingültige Regelung. Wir empfehlen einen absolvierten Erste-Hilfe-Kurs als Eingangsvoraussetzungfür eine Tätigkeit im Schulsanitätsdienst. Weiterhin ist eine erweiterte Erste-Hilfe-Ausbildung dringend anzuraten. Alle Hilfsorganisationen bieten entsprechende Lehrgänge an (z.B. "Sanitätshelfer" (Malteser Hilfsdienst), "Erste Hilfe für Fortgeschrittene" (Johanniter-Unfall-Hilfe), "Fachlehrgang Sanitätsdienst A" (Deutsches Rotes Kreuz), "Erste Hilfe Aufbaulehrgang" (Arbeiter-Samariter-Bund)). Bei einer längeren Tätigkeit im Schulsanitätsdienst empfehlen wir den Besuch eines solchen Lehrgangs.
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F: Gibt es weitergehende Ausbildungen?
A: Ja. Alle Hilfsorganisationen bieten diverse Lehrgänge an, mit denen sich Schulsanitäter weiterbilden können. Diese Lehrgänge beschränken sich im Gegensatz zu den Lehrgängen der Mindestausbildung nicht mehr auf Maßnahmen der Ersten Hilfe, sondern stellen sanitätsdienstliche Tätigkeiten in den Vordergrund. Sie sind häufig sehr umfangreich. Beispiele sind z.B. der "Einsatzsanitäter" (Malteser Hilfsdienst), "Fachlehrgang Sanitätsdienst B und C" (Deutsches Rotes Kreuz), "Sanitätshelfer" (Johanniter-Unfall-Hilfe) oder "S2" und "S3" (Arbeiter-Samariter-Bund).
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F: Müssen Schulunfälle dokumentiert werden?
A: Ja. Schulunfälle und Unfälle auf dem Weg von oder zur Schule werden nicht durch die normale Krankenversicherung des  Verunfallten getragen, sondern vom Gemeinde-Unfallverband. Aus diesem Grunde müssen alle Schulunfälle in einem "Verbandbuch" dokumentiert werden.  Folgende Angaben sind auf jeden Fall zu vermerken:

Wird im Rahmen eines Schulunfalls ein Arzt aufgesucht, muß seitens der Schule eine Unfallanzeige gemacht werden. Diese ersetzt den Eintrag ins Verbandbuch.
Wir empfehlen jedoch, grundsätzlich jeden Schulunfall im Verbandbuch zu dokumentieren. Der Gemeinde-Unfallverband bietet hierzu unter der Bestellnummer GUV 40.6 einen Vordruck an. Andere Protokolle, die in ihrem Umfang mindestens dem Verbandbuch entsprechen, können ebenso Verwendung finden.
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F: Müssen auch andere Krankheitsfälle dokumentiert werden?
A: Nein. Es gibt keine Vorschriften darüber, daß in Fällen, in denen zwar Erste Hilfe geleistet worden ist, aber kein Schulunfall vorlag, eine Dokumentation erfolgen muß. Wir empfehlen jedoch aus verschiedenen Gründen ausdrücklich, jeden Einsatz des Schulsanitätsdienstes anhand eines standardisierten Protokolls schiftlich festzuhalten.
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F: Wie ist die Aufsichtspflicht geregelt?
A: Die Aufsichtspflicht der Schule wird unter anderem in der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) geregelt. Die Schule hat grundsätzlich über alle Schüler (unabhängig davon ob ein  Schüler volljährig ist oder nicht) eine Aufsichtspflicht, und zwar bei jeder Schulveranstaltung sowie einen gewissen Zeitraum davor und danach (§12, Absatz 1 ASchO). Allerdings hat sich die Aufsicht nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewußtsein des Schülers zu richten.
Die Aufsicht darf zeitweise an geeignete Hilfspersonen deligiert werden, wenn weiterhin eine adäquate und angemessene Aufsicht über die Schüler gewährleistet wird (§12, Absatz 3 ASchO). Die ASchO nennt hier ausdrücklich keine konkreten Personengruppen - die Aufsichtspflicht kann auch Schülern (und damit Schulsanitätern)im Sinne der "geeigneten Hilfsperson" übertragen werden. Daß die Schulsanitäter genügend Verantwortungsbewußtsein mitbringen, um diese Aufgabe wahrzunehmen, kann z.B. durch die offizielle Ernennung zum Schulsanitäter durch den Schulleiter zum Ausdruck gebracht werden. Das Thema sollte bereits bei der Gründung des Schulsanitätsdienstes eindeutig mit allen Beteiligten geregelt werden.
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F: Dürfen Schulsanitäter einen kranken Schüler einfach so nach Hause schicken?
A: Nein. Der Schulsanitätsdienst kann einen Schüler nicht selbstständig aus dem Unterricht nach Hause schicken. Während des Unterrichts hat der Lehrer die Verantwortung für seine Schüler (auch wenn diese im Einzelfall für konkrete Situationen an den Sanitätsdienst delegiert wird). Stößt einem Schüler, der sich eigentlich im Unterricht befinden sollte auf dem Heimweg von der Schule etwas zu, so ist der Lehrer dafür verantwortlich.
Einen Schüler vom Unterricht befreien kann nur ein Lehrer, deswegen muß der Schulsanitätsdienst immer mit einem Lehrer Rücksprache halten bevor ein Patient nach Hause geschickt wird. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch eine Dokumentation; zumindest sollte vermerkt werden, welcher Lehrer den Schüler wann entlassen hat.
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F: Muß also auch einen Lehrer gefragt werden, wenn ein RTW benötigt wird?
A: Nein. In diesem Fall wird der Schüler in die Verantwortung des Rettungsdienstes übergeben. Falls auf dem Transport etwas passiert ist der Rettungsdienst und nicht mehr der Lehrer/die Schule für den Schüler verantwortlich. Im Notfall (lebenswichtige Funktionen sind gestört oder ihre Störung ist zu erwarten.) ist es nicht vertretbar mit der Alarmierung des Rettungsdienstes zu warten bis man mit einem Lehrer gesprochen hat. Man sollte aber natürlich so bald wie irgend möglich den Lehrer des Patienten informieren.
Liegt kein Notfall im eigentlichen Sinne vor, aber der fachgerechte Transport mit RTW oder KTW ist trotzdem erforderlich (z.B. bei einer Kopfplatzwunde oder einem Fußverletzung), empfehlen wir, nach Möglichkeit einen Lehrer bereits vor der Alarmierung des Rettungsmittels zu informieren, wenn dieses zeitnah möglich ist.
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F: Als was gilt ein Schulsanitäter rechtlich?
A: Schulsanitäter sind naturgemäß Schüler ihrer Schule, und damit gelten für sie zu allererst die entsprechenden Schulgesetze. Das Schulgesetz steht als Landesgesetz über den internen Vorschriften einer Hilfsorganisation. Das bedeutet, daß Hilfsorganisationen nur bedingt die Handlungskompetenz von Schulsanitätern, sofern diese Mitglied in einer Hilfsorganisation sind, bestimmen können. Die Interessen der Schule stehen grundsätzlich über denen der Hilfsorganisationen! Aus diesem Sachverhalt kann sich prinzipiell ergeben, daß Schulsanitäter im Rahmen ihrer Tätigkeit als Helfer einer Hilfsorganisation andere Kompetenzen haben als in ihrer Funktion als Schulsanitäter. Wir vertreten die Auffassung, daß Schulsanitäter rechtlich grundsätzlich als qualifizierte Laienhelfer bzw. als Ersthelfer zu betrachten sind, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen medizinischen Ausbildung; dabei soll die Situation, daß ein Schüler die Qualifikation des Rettungssanitäters oder des Rettungsassistenten erlangt hat, in diesem Zusammenhang bewußt ausgeklammert werden, weil sie ausgesprochen unrealistisch wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein Schulsanitäter grundsätzlich den rechtlichen Status eines Ersthelfers hat und nicht zum Rettungsfachpersonal zu rechnen ist. Regelungen wie die sogenannte "Notkompetenz" greifen hier also nicht.
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F: Hat ein Schulsanitäter eine "Garantenstellung"? Was ist das überhaupt?
A: Unter einer Garantenstellung versteht man, dass eine Person rechtlich dafür einzustehen hat, wenn ein Erfolg nicht eintritt. Anders gesagt ist damit in etwa gemeint, dass eine Person für die Sicherung von irgendetwas verantwortlich ist; misslingt diese Sicherung (der Erfolg tritt also nicht ein), kann die Person rechtlich dafür belangt werden. Konkret auf einen Schulsanitätsdienst bezogen stellt sich die Frage, ob die Schulsanitäter vor dem Gesetz garantieren müssen, dass Erste Hilfe geleistet wird (also eine Garantenstellung innehaben).
Dies ist nicht der Fall. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht und damit auch die Verantwortung für jeden Schüler hat immer eine Lehrkraft, auch wenn die Aufsichtspflicht zeitweise deligiert wurde. Daher muss die Lehrkraft rechtlich dafür einstehen, dass Erste Hilfe geleistet wird, nicht ein Schüler in seiner Funktion als Schulsanitäter. Auf die Garantenstellung bezogen würde das bedeuten, dass die Lehrkraft gegenüber den Erziehungsberechtigten garantieren muss, dass ihrem Kind im Falle eines Notfalls adäquat geholfen wird.
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